29.04.2010

Vulkanasche und Arbeitsrecht

Der isländische Vulkanausbruch hat vorrangig Flugreisende beeinträchtigt – sei es wegen der zwangsweisen Urlaubsverlängerung an irgend einem Ort der Welt, sei es, weil der geplante Flug gar nicht erst angetreten werden kann. Doch für Arbeitnehmer wie Geschäftsreisende im Handwerk stehen nicht minder wichtige Fragen an.

Zum Beispiel: Kann es Ärger mit dem Chef geben, weil ich nicht zum vorgesehenen Termin wieder am Arbeitsplatz erscheinen kann? Der Chef mag sich ärgern (weil er ja auch planen können muss). Doch rechtlichen Ärger darf es nicht geben. Die Mitarbeiter, die an ihrem Urlaubsort festsitzen, gehorchen „höherer Gewalt“, tragen also keine Schuld an ihrer Verspätung. Sanktionen irgendwelcher Art darf es also nicht geben.

Wie steht es mit der Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit?


Das Risiko des Arbeitsweges tragen die Arbeitnehmer. Auf das Festsitzen am Urlaubsort bezogen: Der Arbeitnehmer hat - zumindest theoretisch - dafür zu sorgen, dass er pünktlich wieder zurück kommt. Kann er das aus gegebenem Anlass nicht, dann ist das sein Pech. Das heißt: Der Arbeitgeber braucht Zeiten, in denen wegen der Verspätung nicht gearbeitet wurde, nicht zu bezahlen.

Und wenn ein Mitarbeiter vorschlägt, die zusätzlichen Tage vom (noch vorhandenen) Resturlaub des Jahres abzuziehen?

Darauf muss der Arbeitgeber nicht eingehen (wenn er dies nicht schon im vorab geführten Telefongespräch getan hatte). Er wird es aber im Regelfall tun. Nachteile entstehen ihm dadurch nämlich nicht. Im Gegenteil: Für die restliche Zeit des Jahres ist die Planung (etwas) einfacher, weil weniger Erholungsurlaub offensteht.

Was gilt, wenn es sich um eine Geschäftsreise handelte? Wer kommt dann für zusätzliche Hotelübernachtungen auf?

Ist ein Arbeitnehmer auf Dienstreise für seinen Arbeitgeber und kann wegen der besonderen Umstände nicht rechtzeitig nach Hause kommen, dann ist der Arbeitgeber für weitere Übernachtungen in der Pflicht. Ist es der Chef selber, der gestrandet ist, so zahlt er selbst – und kann niemanden dafür in haftbar machen (Stichwort: höhere Gewalt).

Welche Regeln gelten ansonsten, die den Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht entbinden?

Wer wegen eines Streiks der öffentlichen Verkehrsmittel zu spät oder nicht zur Arbeit kommt, geht ebenso leer aus wie Arbeitnehmer, die im Winter wegen unpassierbarer Straßen, Glatteis, Schneeverwehungen oder gar Lawinen kapitulieren mussten oder Überschwemmungen die Ursache waren.

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