23.12.2009

Bundesweit einzigartiges Landesgesetz wird am 1. Januar für Altbauten wirksam

Am 1. Januar 2010 wird ein bundesweit einzigartiges Landesgesetz für den Gebäudebestand wirksam. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg soll den Anteil regenerativer Energien an der Wärmeversorgung von älteren Häusern auf jeweils mindestens zehn Prozent erhöhen. Die gesetzliche Regelung von Umweltministerin Tanja Gönner gilt bundesweit als Vorreiter in dem Bemühen, den Energiebedarf von bestehenden Häusern nachhaltiger zu gestalten: Erneuerbare Energien als Standard im Altbaubereich ist das Ziel. Als Ersatz ist auch eine Wärmedämmung möglich. „Hausbesitzer müssen das EWärmeG erfüllen, wenn ein Heizungstausch ansteht“, erklärt Claudia Rist vom Landesprogramm Zukunft Altbau des Umweltministeriums. Auskunft von Experten bekommen Hausbesitzer am gebührenfreien Beratungstelefon von Zukunft Altbau, 08000 12 33 33, oder unter www.zukunftaltbau.de.

Für Neubauten trat das Landesgesetz bereits 2008 in Kraft. Diese Vorgaben wurden 2009 durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes abgelöst. Die Regelungen des Landesgesetzes für bestehende Gebäude bleiben jedoch weiter in Kraft. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Bereich für landesrechtliche Auflagen offen gelassen. Baden-Württemberg ist bisher das einzige Bundesland mit einer Landesregelung für ältere Häuser.

Lesen Sie hier weiter.

18.12.2009

Bundestag verabschiedet 1. BImSchV

Am 3. Dezember erfolgte im Bundestag die Verabschiedung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).

Wenn die Regelung wie geplant im Laufe des Februars 2010 in Kraft tritt, werden die danach in Betrieb genommenen Pelletheizungen und -öfen strengere Grenzwerte beispielsweise für Staub einhalten müssen. Wegen der geringen Feinstaubbelastung beim Einsatz moderner Pelletkessel und -öfen verspricht sich der Deutsche Energieholz- und Pelletverband e.V. (DEPV) durch die ImSchV einen Imagegewinn für die Holzenergie.

Der DEPV weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für Pelletheizungen, die im Zeitraum vom ersten Tag nach dem Inkrafttreten der 1. BImSchV bis zum 31.12.2014 in Betrieb genommen werden, dann sofort die strengen Regelungen der ersten Stufe der 1. BImSchV gelten, die beispielsweise für die Staubemission einen Grenzwert von 0,06 g/m3 Abgas fordern. Wer eine Pelletheizung ab dem 1.1.2015 in Betrieb nimmt, muss dann die weiter verschärften Werte der Stufe 2 erfüllen, die für Staub einen Wert von 0,02 g/m3 aufweisen. Bereits heute erfüllen Pelletheizungen schon geringere Werte als in der Stufe 2 vorgeschrieben. Pelletheizungen, die zwischen dem 1.1.2005 bis zum Vortag des Inkrafttretens der 1. BImSchV gekauft wurden, müssen bis zum 31.12.2024 einen Grenzwert von 150 mg/m3 einhalten, bevor die Anlage dann den Grenzwert der Stufe 1 nachweisen muss. Pelletheizungen, deren Inbetriebnahme zwischen 1.1.1995 und 31.12.2004 liegt, müssen die Grenzwerte der Stufe 1 zum 1.1.2019 nachweisen.