13.04.2011

Mehr Spielraum für Arbeitgeber

Mit einem überraschenden Urteil bietet das Bundesarbeitsgericht den Unternehmern – auch im Handwerk – neue Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse.

efristungen sind nun ohne Begründung erlaubt, auch wenn der Arbeitnehmer schon vorher im Betrieb gearbeitet hat, solange dies nur mindestens drei Jahre zurückliegt.

Damit kippten die Richter eine (an sich eindeutige) gesetzliche Vorschrift zu befristeten Arbeitsverhältnissen, die bei den Arbeitgebern seit Jahren zu Kopfschütteln geführt hatte, von den Arbeitsgerichten aber „gehorsam" angewandt worden war.

Danach durfte ein Unternehmer niemanden mehr ohne „Sachgrund" (für maximal 2 Jahre) einstellen, wenn dieser Arbeitnehmer zuvor schon einmal bei ihm befristet oder unbefristet beschäftigt war. Und das auch dann, wenn die damalige Beschäftigung Jahrzehnte zurücklag.

So konnte es sein, dass ein Student, der mit 20 Jahren bereits einmal bei einer Firma befristet angestellt war, sieben oder acht Jahre später nicht noch einmal befristet eingestellt werden durfte – weder mit noch ohne „sachlichem Grund".


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