28.05.2010

Neue Rechtsfalle durch Informationspflichten-Verordnung

Und wie soll das praktisch funktionieren?

In der Umsetzung sind Handwerker relativ frei, betont Lapp. Wichtig sei lediglich, dass die Informationen dem Kunden tatsächlich rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Das sei relativ unproblematisch, da die Angaben nicht jedes Mal neu zusammengestellt werden müssen. Möglich wären zum Beispiel diese Vorgehensweisen:

  • Werkstatt-Arbeiten: Betriebe, die Arbeiten nur in der eigenen Werkstatt abwickeln, könnten zum Beispiel die Informationen für Kunden frei zugänglich aushängen und zur Mitnahme bereit halten.
  • Notfall-Reparaturen: Wer von einem Kunden zur dringenden Reparatur zum Beispiel einer defekten Heizung gerufen wird, sollte die entsprechenden Informationen ausgedruckt dabei haben.
  • Größere Aufträge: Bei größeren Aufträgen mit entsprechendem Informationsbedarf werden Handwerker den Kunden in der Regel ein Angebot und vielleicht auch Informationsmaterial zur Verfügung stellen. In solchen Fällen können die Angaben nach DL-InfoV problemlos beigefügt oder per E-Mail gesendet werden.
  • Online-Shops: Betreibt ein Handwerker einen Online-Shop, so kann er die Angaben auf seiner Website veröffentlichen. Eine Alternative wäre es, den Shop so einzurichten, dass zur Bestellung eine Bestätigung des Kunden per E-Mail gehört. Die E-Mail des Shop-Betreibers, in welche der Kunde zur Bestätigung aufgefordert wird, könnte die Angaben gemäß DL-InfoV enthalten.
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