Antrag auf Istversteuerung schon gestellt?
Viele Unternehmen haben bereits ihren Umsatz für 2009 ermittelt und gehen nun an die Gewinnermittlung 2009. Lag der Umsatz des Jahres 2009 erstmals nicht über 500.000 Euro, kann für das Jahr 2010 für umsatzsteuerliche Zwecke ein Antrag auf Istversteuerung nach § 20 Umsatzsteuergesetz gestellt werden. Das bringt enorme Liquiditätsvorteile.
Viele Unternehmen haben bereits ihren Umsatz für 2009 ermittelt und gehen nun an die Gewinnermittlung 2009. Lag der Umsatz des Jahres 2009 erstmals nicht über 500.000 Euro, kann für das Jahr 2010 für umsatzsteuerliche Zwecke ein Antrag auf Istversteuerung nach § 20 Umsatzsteuergesetz gestellt werden. Das bringt enorme Liquiditätsvorteile.
Denn grundsätzlich gilt umsatzsteuerlich für Handwerker die Sollversteuerung. Danach ist bereits Umsatzsteuer ans Finanzamt zu überweisen, sobald eine Leistung ausgeführt wurde. Auf die Zahlung der Leistung kommt es nicht an. Unternehmer müssen bei der Sollversteuerung also in Vorleistung treten und die Umsatzsteuer vorstrecken, bis endlich die Rechnung beglichen ist. Bei der Istversteuerung muss die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt überwiesen werden, wenn der Kunde seine Rechnung beglichen hat. Tipp: Der Antrag auf Ist-Versteuerung ist weder an eine Frist, noch eine bestimmte Form gebunden. Er könnte folgendermaßen formuliert werden: |
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