19.12.2012
01.07.2011
Warum so viele Existenzgründer scheitern- Der Stundenverrechnungssatz
Warum scheitern so viele Existenzgründer? - Diese Frage stellen sich sicherlich viele Leute jeden Tag. In der Vergangenheit mussten Experten immer wieder feststellen, dass es Existenzgründer gibt, denen sämtlich Kenntnisse aus dem kaufmännischen Bereich fehlen. Somit wird oftmals schon die erste Hürde - der Businessplan zum Spießrutenlauf.
Es erwartet natürlich niemand, dass jemand, der seine Zukunft im handwerklichen Bereich sieht, der Kaufmann schlecht hin ist. Allerdings dürfen gewisse Erwartungen auch an einen Handwerker gestellt werden. So sollte jeder, unabhängig vom späteren Kerngeschäft, in der Lage sein, seinen eigenen Stundenlohn zu kalkulieren. Selbst diese Kleinigkeit wird vielen angehenden Unternehmern zum Hindernis. Statt den eigenen Stundensatz tatsächlich zu kalkulieren, gehen viele Existenzgründer dazu über, die Stundensätze der Mitbewerber anzunehmen. Die Höhe der Stundensätze ist aber von vielen verschiedenen Faktoren des eigenen Betriebes abhängig und darf primär nicht mit denen der Mitbewerber gleichgesetzt werden. Erst wenn der eigene Stundensatz kalkuliert wurde, darf dieser Satz mit dem der Mitbewerber verglichen werden. Sollten die Abweichungen zu den Mitbewerbern deutlich ausfallen, so sollte sicher gestellt werden, dass auch alle eigenen Kosten berücksichtigt wurden. Anschließend kann der Satz des eigenen Unternehmens nochmals nachkalkuliert werden.
Quelle: existenzgruender21.de
16.06.2011
Arbeitslohn beim Auslandeinsatz
Wird ein Maurer von seinem Arbeitgeber nach Dänemark entsendet, so kann er nicht den dort üblicherweise gezahlten Maurerlohn verlangen – der rund 20 Euro pro Stunde beträgt.
Das Bundesarbeitsgericht hat in dem aktuellen Fall entschieden, dass dem Maurer auch nicht der in Westdeutschland normalerweise gezahlte Lohn zusteht, wenn sein Arbeitgeber in Mecklenburg-Vorpommern seinen Betriebssitz hat.
Lediglich den "Mindestlohn Ost", der mit rund 10 Euro pro Stunde 1 Euro weniger ausmacht als der Westlohn, könne er verlangen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. April 2011, Az.: 5 AZR 171/10
06.09.2010
Justiz stärkt Rechte der Bauunternehmer
"Die Rechnung ist nicht prüfbar, wir zahlen nicht!" Kaum ein Bauhandwerker hat diesen Spruch noch nicht gehört. Meistens dient er dem Auftraggeber nur als Vorwand, um die Zahlung hinaus zu zögern. Denn bislang konnten Kunden die Rechnung eines Unternehmers schon wegen kleiner Ungereimtheiten ablehnen. Damit ist es jetzt vorbei, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
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29.04.2010
Wie hoch sollen Wertgrenzen bei öffentlichen Vergaben sein?
Ende 2010 werden die im Rahmen des Konjunkturpakets II für öffentliche Ausschreibungen im Baubereich definierten Vergabewertgrenzen hinfällig. Bereits jetzt beginnt im Land die Diskussion, welche Grenzen ab dem 1.1.2011 gelten sollen. Was meint das Handwerk dazu?
Die freihändige Vergabe öffentlicher Aufträge für Bauleistungen (VOB/A) ist derzeit bis zu einem erwarteten Auftragswert von 100.000 Euro möglich – für beschränkte Ausschreibungen gilt eine Wertgrenze von einer Million. Beide im Konjunkturpaket II festgeschriebenen Werte werden Ende 2010 hinfällig.
Die Diskussion, welche Wertgrenzen zukünftig gelten sollen, ist bereits im Gange. Da Vergabewertgrenzen zwischenzeitlich in die VOB 2009 aufgenommen wurden, finden die vor dem Konjunkturpaket geltenden Grenzen keine erneute Anwendung. Zur Erinnerung: Diese beliefen sich bei freihändigen Vergaben auf 20.000 Euro und bei beschränkten Ausschreibungen auf 40.000 Euro (Ausbaugewerke) beziehungsweise 75.000 Euro (Roh- und Tiefbauarbeiten).
Gemäß VOB 2009 sollen ab dem 1. Januar 2011 folgende Vergabewertgrenzen gelten:
* Freihändige Vergaben: 10.000 €
* Beschränkte Vergaben Ausbaugewerke: 50.000 €
* Beschränkte Vergaben Tiefbau: 150.000 €
* Beschränkte Vergaben sonstige Bauleistungen: 100.000 €
Das Handwerk in Baden-Württemberg tut gut daran, sich in dieser Diskussion bald zu positionieren. Allerdings stehen sich organisationsintern zwei unterschiedliche Auffassungen gegenüber: Die eine Seite plädiert für möglichst hohe Wertgrenzen, um den Kommunen Flexibilität bei der Auswahl regionaler Firmen zu ermöglichen. Die andere Seite befürchtet hingegen, dass zu hohe Wertgrenzen überregionalen Wettbewerb ausschließen und "Hoflieferantentum" sowie Korruption begünstigen.
Um die Meinung innerhalb des baden-württembergischen Handwerks auszuloten, hat der BWHT eine Umfrage gestartet. Die Resonanz auf die vier Fragen zu den gemäß VOB 2009 geplanten neuen Wertgrenzen fließen in die Meinungsbildung der BWHT-Gremien ein. der BWHT-Gremien ein.
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07.04.2010
Bitte mehr Stundenlohn
Handwerk hat goldenen Boden – heißt es. Doch bei vielen Handwerkern ist wenig Gold in der Kasse. Über zu wenig Arbeit können sie sich noch nicht einmal beklagen. Aber wenn es darum geht, Kostenvoranschläge zu schreiben, beschleicht sie ein ungutes Gefühl.
Die Wurzeln liegen oft in der Kindheit. Viele negative Aussagen über Geld prägen das Gefühl es sei nicht richtig, dem Kunden Geld wegzunehmen. So entsteht die Vorstellung, Handwerksleistungen müssten billig sein. Der Kunde sieht das womöglich ganz anders. „Ein Kunde entwickelt einen eigenen gefühlten Betrag, was eine Handwerks-Leistung für ihn wert ist,“ erklärt Finanzcoach Thorsten Krönke. „Vielleicht will er sich für etwas belohnen. Oder er will ein Problem für immer aus dem Weg räumen. Er nimmt Geld in die Hand, weil er einen Bedarf hat. Liegt der angebotene Preis deutlich unter seinem gefühlten Wert, kann es sein, dass er unzufrieden ist. Ihm fehlt das Gefühl, etwas Wertvolles zu bekommen.“ Im schlimmsten Fall zieht er die Anfrage sogar zurück. Deshalb ist es wichtig, im Vorgespräch diesen gefühlten Wert herauszufinden.
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08.02.2010
Wieder da: Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu 410 Euro
Ab 2010 dürfen Selbstständige und Unternehmer anstelle des umstrittenen GWG-Sammelpostens wieder die GWG-Sofortabschreibung bis zu 410 Euro in Anspruch nehmen - so wie das im Prinzip bis zum Jahr 2007 möglich war. Das ist dem einmal mehr geänderten Paragrafen 6 Abs. 2 EStG zu entnehmen.
Für GWG im Wert zwischen 150 Euro und 410 Euro muss demnach künftig ein GWG-Verzeichnis angelegt werden, aus dem folgende Angaben zu ersehen sind:
Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ins Betriebsvermögen sowie
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Das GWG-Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn die Angaben ohne Weiteres aus der Buchführung ersichtlich sind (z. B. in Form eines Kontoblattes).
Bitte beachten Sie: Daran, dass GWG "zu einer selbstständigen Nutzung fähig" sein müssen, hat sich nichts geändert. Ein neuer Drucker etwa gilt als Teil einer Computeranlage, weil er für sich genommen herzlich wenig bringt.
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29.01.2010
Deutsche Kündigungsfristen verstoßen gegen EU-Recht
Im deutschen Arbeitsrecht müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen geändert werden. Der Europäische Gerichtshof entschied am 19. Januar in Luxemburg, dass die bisher geltende Regelung, wonach bei den Kündigungsfristen die Beschäftigungszeiten erst vom 25. Lebensjahr an berücksichtigt werden, gegen das EU-Recht verstoße.
Das berichtet der Branchendienst haufe.de. Es handele sich um eine verbotene Diskriminierung aus Gründen des Alters. Die höchsten EU-Richter wiesen die deutschen Gerichte an, die fragliche deutsche Regelung in laufenden Prozessen vor Arbeitsgerichten "erforderlichenfalls unangewendet zu lassen".
Was war passiert?
Der Entscheidung (Rechtssache C-555/07) lag die Klage einer Frau zugrunde, die im 18. Lebensjahr von einem Essener Unternehmen angestellt und zehn Jahre später entlassen worden war. Dabei wurde ihr wegen einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren (seit dem 25. Geburtstag) lediglich ein Monat Kündigungsfrist zugestanden. Bei zehn Jahren hätte sie Anspruch auf vier Monate gehabt.
EU-Richter: Deutsche Regelung nicht angemessen oder geeignet
Der EuGH verwies darauf, dass eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung nur dann zulässig sei, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei. Außerdem müssten die Mittel zur Erreichung des Ziels "angemessen und erforderlich" sein.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte als Berufungsinstanz den EuGH gefragt, ob dies im strittigen Verfahren der Fall sein könnte.
Die EU-Richter verneinten: Die deutsche Regelung sei "nicht angemessen oder geeignet". Sie wiesen insbesondere die Argumentation zurück, der Arbeitgeber solle eine "größere personalwirtschaftliche Flexibilität" bekommen, weil jüngeren Arbeitnehmern eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne. Dies sei nicht der Fall, weil die Nichtanrechnung der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr unabhängig vom Alter bei einer Entlassung gelte.
Gerichte dürfen nationales Recht nicht anwenden
Das Gericht stellte auch fest, ein Einzelner könne sich vor Gericht nicht direkt auf die EU-Richtlinie zum Verbot der Diskriminierung berufen. Das Diskriminierungsverbot sei jedoch ein "allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts". Das nationale Gericht müsse "die volle Wirksamkeit des Unionsrechts" gewährleisten. Deshalb dürfe es in einem solchen Fall nationales Recht nicht anwenden.
Tipp für Arbeitgeber: Paragraf 622 BGB nicht mehr anwenden
Der Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH) erklärte, die Entscheidung liesse einmal mehr die notwendige Zurückhaltung des EuGH bei der Bewertung des Umsetzungsakts einer Richtlinie vermissen. Es sei davon auszugehen, dass die deutschen Arbeitsgerichte dem EuGH im Wesentlichen folgen werden.
Der UDH regt daher an, dass Arbeitgeber bei Kündigungen den Paragrafen 622 Abs. 2 S. 2 BGB unbeachtet lassen. Denn mit sofortiger Wirkung können Arbeitnehmer jetzt verlangen, dass ihre Kündigungsfrist sich ohne Berücksichtigung des Paragrafen 622 Abs. 2 S. 2 BGB bemisst.
Auch sei nicht auszuschließen, dass die Arbeitsgerichte entsprechendes für tarifliche Vorschriften vorgeben, die die gesetzliche Regelung nachzeichnen.
Quelle: www.handwerksblatt.de
23.12.2009
Bundesweit einzigartiges Landesgesetz wird am 1. Januar für Altbauten wirksam
Am 1. Januar 2010 wird ein bundesweit einzigartiges Landesgesetz für den Gebäudebestand wirksam. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg soll den Anteil regenerativer Energien an der Wärmeversorgung von älteren Häusern auf jeweils mindestens zehn Prozent erhöhen. Die gesetzliche Regelung von Umweltministerin Tanja Gönner gilt bundesweit als Vorreiter in dem Bemühen, den Energiebedarf von bestehenden Häusern nachhaltiger zu gestalten: Erneuerbare Energien als Standard im Altbaubereich ist das Ziel. Als Ersatz ist auch eine Wärmedämmung möglich. „Hausbesitzer müssen das EWärmeG erfüllen, wenn ein Heizungstausch ansteht“, erklärt Claudia Rist vom Landesprogramm Zukunft Altbau des Umweltministeriums. Auskunft von Experten bekommen Hausbesitzer am gebührenfreien Beratungstelefon von Zukunft Altbau, 08000 12 33 33, oder unter www.zukunftaltbau.de.
Für Neubauten trat das Landesgesetz bereits 2008 in Kraft. Diese Vorgaben wurden 2009 durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes abgelöst. Die Regelungen des Landesgesetzes für bestehende Gebäude bleiben jedoch weiter in Kraft. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Bereich für landesrechtliche Auflagen offen gelassen. Baden-Württemberg ist bisher das einzige Bundesland mit einer Landesregelung für ältere Häuser.
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18.12.2009
Bundestag verabschiedet 1. BImSchV
Am 3. Dezember erfolgte im Bundestag die Verabschiedung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).
Wenn die Regelung wie geplant im Laufe des Februars 2010 in Kraft tritt, werden die danach in Betrieb genommenen Pelletheizungen und -öfen strengere Grenzwerte beispielsweise für Staub einhalten müssen. Wegen der geringen Feinstaubbelastung beim Einsatz moderner Pelletkessel und -öfen verspricht sich der Deutsche Energieholz- und Pelletverband e.V. (DEPV) durch die ImSchV einen Imagegewinn für die Holzenergie.
Der DEPV weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für Pelletheizungen, die im Zeitraum vom ersten Tag nach dem Inkrafttreten der 1. BImSchV bis zum 31.12.2014 in Betrieb genommen werden, dann sofort die strengen Regelungen der ersten Stufe der 1. BImSchV gelten, die beispielsweise für die Staubemission einen Grenzwert von 0,06 g/m3 Abgas fordern. Wer eine Pelletheizung ab dem 1.1.2015 in Betrieb nimmt, muss dann die weiter verschärften Werte der Stufe 2 erfüllen, die für Staub einen Wert von 0,02 g/m3 aufweisen. Bereits heute erfüllen Pelletheizungen schon geringere Werte als in der Stufe 2 vorgeschrieben. Pelletheizungen, die zwischen dem 1.1.2005 bis zum Vortag des Inkrafttretens der 1. BImSchV gekauft wurden, müssen bis zum 31.12.2024 einen Grenzwert von 150 mg/m3 einhalten, bevor die Anlage dann den Grenzwert der Stufe 1 nachweisen muss. Pelletheizungen, deren Inbetriebnahme zwischen 1.1.1995 und 31.12.2004 liegt, müssen die Grenzwerte der Stufe 1 zum 1.1.2019 nachweisen.
20.11.2009
Lohnsteuer: Aushilfskräfte retten bei Betriebsveranstaltungen Pauschalversteuerung
Arbeitgeber, die eine Betriebsveranstaltung durchführen und dabei mehr als 110 Euro je Mitarbeiter ausgaben, können die Lohnsteuer pauschal übernehmen. Ein Selbstständiger musste jedoch nun schmerzlich erfahren, dass die Pauschalierung nur dann funktioniert, wenn alle Mitarbeiter zu der Veranstaltung eingeladen sind.
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21.10.2009
PDF-Rechnungen: Vorsteuerabzug wird nicht anerkannt
Unternehmen, die eingehende PDF-Rechnungen ausdrucken und dann in Papierform weiter bearbeiten, riskieren ihren Vorsteueranspruch. Für elektronische Rechnungen gelten in Deutschland besondere Vorschriften, die viele Unternehmen aber nicht kennen. So tickt in vielen Buchhaltungen eine Zeitbombe, die bei der nächsten Steuerprüfung ein empfindliches Loch in die Bilanz reißen kann.
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